Support

Lorem ipsum dolor sit amet:

24h / 365days

We offer support for our customers

Mon - Fri 8:00am - 5:00pm (GMT +1)

Get in touch

Cybersteel Inc.
376-293 City Road, Suite 600
San Francisco, CA 94102

Have any questions?
+44 1234 567 890

Drop us a line
info@yourdomain.com

About us

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit.

Aenean commodo ligula eget dolor. Aenean massa. Cum sociis natoque penatibus et magnis dis parturient montes, nascetur ridiculus mus. Donec quam felis, ultricies nec.

DE
Have any Questions? +01 123 444 555

Wie ist die neue Steuerbefreiung für die Tätigkeit von Freiwilligen geregelt?
2024-01-28 00:00

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde ab 2024 eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen.

Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit bis zu € 30,00 Euro pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000,00 im Kalenderjahr (kleines Freiwilligenpauschale), sind unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

  • der ehrenamtlich Tätige erbringt eine freiwillige Leistung für eine Körperschaft, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO) erfüllt (die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich und für bestimmte Geschäftsbetriebe erfolgen),
  • der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine (im Sportbereich) steuerfreien pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen und
  • der ehrenamtlich Tätige bezieht keine Einkünfte (selbständige Arbeit, gewerblich, nicht selbständig oder sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes) von dieser Körperschaft oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.

Abweichend von den Regelungen zum kleinen Freiwilligenpauschale beträgt das höchstmögliche Freiwilligenpauschale der bzw. des ehrenamtlich Tätigen € 50,00 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000,00 im Kalenderjahr (großes Freiwilligenpauschale), für Tage, an denen sie/er Tätigkeiten ausübt, die

  • mildtätigen Zwecken (§ 37 der BAO) dienen,
  • wegen bestimmter gemeinnütziger/mildtätiger Zwecke (z. B. bestimmte Sozialdienste) von der Kommunalsteuer befreit sind,
  • der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) dienen oder
  • eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.

Werden in einem Kalenderjahr sowohl Tätigkeiten entsprechend dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit sonstige Einkünfte im Sinne des EStG vor.

Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen und hat unter bestimmten Voraussetzungen Daten der Auszahlungen für jeden ehrenamtlich Tätigen bis Ende Februar des Folgejahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Stand: 28. Januar 2024

Bild: Debi Kurnia Putra - stock.adobe.com

Zurück

Um unseren Service fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Nähere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzrichtlinie. Weiterlesen
Akzeptieren